Baurecht
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung
Urteil des BGH vom 06.12.2007, VII ZR 28/07
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, stellt für sich genommen keine unangemesse Benachteiligung dar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14.01.1999 – VII ZR 79/98, BauR 1999, 645).
Folgende Klausel in vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam:
“Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.”